Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gölz Entsorgungs GmbH (AGB)

1. Geltungsbereich

(1) Für unsere Leistungen gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende Bedingungen

des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im
Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen bzw. eine Ausführung der Leistung
erfolgt. Jeglichen Vertragsangeboten des Auftraggebers wird unter Hinweis auf seine
Geschäftsbedingungen hiermit widersprochen.
(2) An unsere Angebote sind wir für die Dauer von einem Monat gebunden, soweit nicht
etwas anderes vereinbart und schriftlich bestätigt wurde.

2. Vertragsabschluss

(1) Verträge kommen aufgrund schriftlicher Bestätigung eines Angebotes oder durch
Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers zustande. Der Inhalt der Bestätigung
ist ausschließlich maßgebend. Mündliche und fernmündliche Abmachungen sind nur
dann verbindlich, wenn sie von uns nachträglich schriftlich bestätigt werden.
(2) Der Auftrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung aller
behördlichen Genehmigungen, die wir und/oder von uns beauftragte Dritte zur
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigen, angenommen.

3. Preise und Kosten

(1) Die in der Vertragsbestätigung genannten Preise beziehen sich auf die ermittelten
Mengen- bzw. Gewichtseinheiten und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vorbehaltlich einer abweichenden
Festpreisvereinbarung ist folgende Berechnung maßgeblich: (a) Maßgeblich für die
verbindliche Mengenermittlung bei Gewichtseinheiten ist die Gewichtsdifferenz des
unbeladenen zum beladenen Fahrzeug auf einer unserer geeichten Waagen bzw. einer
geeichten Waage unserer Erfüllungsgehilfen.
(2) Maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung bei Volumeneinheiten ist die
Summe der Volumina der benötigten Transportbehälter.
(3) Fracht- bzw. Transportkosten werden gesondert berechnet.
(4) Für die Entsorgungs-und Verwertungskosten berechnen wir eine Vorauslage von 10%.
Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen bei Firmen und 5 Kalendertagen von
Privatkunden kann die Vorauslage für Entsorgungs- und Verwertungskosten
abgezogen werden, wie auf der Rechnung ausgewiesen.

4. Transport

(1) Wir bestimmen bei notwendigen Beförderungsleistungen Beförderungsweg- und Art
nach bestem Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Erfordern technische oder in der Art des Transportgutes liegende Bedingungen, die
auf einem vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand zurückzuführen sind, eine
Abweichung vom vorgesehenen Leistungsumfang, gehen etwaige Mehrkosten, auch
im Falle einer Festpreisvereinbarung, zu Lasten des Auftraggebers.

5. Grundsätze der Leistungserbringung

(1) Die vom Auftraggeber übergebenen Proben oder Muster und deren Zusammensetzung
gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit als in den Vertrag einbezogen. Der
Auftraggeber haftet für Abweichungen, die auf einen von ihm zu vertretenden
Umstand zurückzuführen sind.
(2) Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle/Reststoffe –
auch bei Beratungsleistungen unsererseits – allein verantwortlich.
(3) Die Übernahme der Abfälle setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen
wirksamen Vertrag für diese Stoffe voraus. Mit ihrer Übernahme gehen diese Stoffe –
mit Ausnahme der Stoffe, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen – in
unser Eigentum über. Wir sind berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu
bewirken. Ansprüche des Auftraggebers sind nicht übertragbar. Die unsererseits
übernommenen Leistungspflichten entbinden den AG nicht von der rechtlichen
Verantwortung für die zu entsorgenden Abfälle.
(4) Der Auftraggeber bevollmächtigt uns, alle Erklärungen gegenüber Behörden
abzugeben, die zur Auftragsausführung notwendig sind.

6. Aufstellen / Beladen der Container

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber geeignete Container/Behälter zur
Sammlung/Entsorgung zur Verfügung. Diese Container/Behälter bleiben Eigentum
des Auftragnehmers und werden gegen Berechnung der umseitig genannten Preise zur
Verfügung gestellt.
(2) Der Container/Behälter darf nur bis Höhe der Bordwand und im Rahmen des
zulässigen Höchstgewichts gefüllt werden.
(3) In den Container/Behälter dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten
eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers/ Behälters mit gefährlichen
Abfallarten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche
gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich die Abfälle, insbesondere gefährliche und/oder
überwachungsbedürftige Abfälle, ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des
Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden
Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei
Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen sowie die gegebenenfalls
erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs- /Verwertungsnachweis,
Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des
Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall
erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle.
(5) Der Kunde haftet für alle Beschädigungen der Container/ Behältnisse, insbesondere
für Brandschäden und hat sie vollumfänglich zu versichern. Für Schäden am
Container/ Behälter, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen,
haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein
Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden
kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers/ Behälters.
(6) Ist der Container/ Behälter mit nicht auftragsgemäßen oder nicht sortenreinen
Materialien gefüllt worden, so ist der Auftragnehmer berechtigt diese Materialien auf
Kosten des Auftraggebers zu sortieren und zu entsorgen.

7. Haftung und Schadensersatz

(1) Der AG ist verpflichtet, etwaige Mängel bezüglich der Entsorgungsleistung u
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Arbeitstagen, schriftlich anzuzeigen.
(2) Nach der Mängelanzeige sind wir zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfristen berechtigt. Die seitens des AG zu setzende
Nachbesserungsfrist muss jeweils mindestens 5 Werktage umfassen. Dem AG bleibt es
ausdrücklich vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach
seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

8. Haftungsbeschränkung und höhere Gewalt

(1) Der Auftraggeber haftet für die sachgerechte und vereinbarungsgemäße Befüllung der
Transportbehälter. Bei einer Abweichung – gleich welchen Grundes – haben wir oder
unsere Erfüllungsgehilfen jeweils das Recht der Nichtabnahme bzw. der Rückgabe an den
Auftraggeber. Wir zeigen dem Auftraggeber an, dass eine solche
Beschaffenheitsabweichung des zu entsorgenden Materials vorliegt. Der Auftraggeber
kann statt der Rückgabe von uns die ordnungsgemäße Beseitigung und Entsorgung der
Stoffe verlangen, soweit dem nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Etwaige Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
(2) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter
bereitzustellen, er hat insbesondere auch für die Bodenbeschaffenheit des Aufstellplatzes
und für die Zugänglichkeit des Abtransportes durch Fahrzeuge (z. B. LKW) Sorge zu
tragen. Wir geben dem AG auf dessen Anfrage Auskunft über die jeweils zum Einsatz
kommenden Gerätschaften, insbesondere Gewicht, Höhe, Breite, Achsstand und
Wendekreis, soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheit des Auftraggebers notwendig
ist. Schäden, die dem Auftraggeber durch das Aufstellen oder dem An- bzw. Abtransport
der Behälter entstehen, trägt der Auftraggeber selbst. Unsere Haftung ihm gegenüber
beschränkt sich nach Maßgabe der Nr. 7 dieser AGB. Der AG stellt uns diesbezüglich
auch von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Die Verkehrssicherungspflicht in Zusammenhang mit dem Aufstellen der Behälter
obliegt dem Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und stellt uns von allen Ansprüchen frei,
einschließlich der Inanspruchnahme aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die uns
oder unseren Erfüllungsgehilfen dadurch entstehen, dass die angedienten Stoffe nicht
ordnungsgemäß in die Transportbehälter eingebracht oder sonst nicht sachgerecht zum
Transport bereitgestellt oder eingeliefert wurden, sofern dies auf einem Umstand beruht,
den der Auftraggeber zu vertreten hat.
(5) Der Auftraggeber haftet für den Verlust der von uns beigestellten Transportmittel
sowie für Beschädigungen derselben, ausgenommen die Abnutzung durch
bestimmungsgemäßen Gebrauch. Stellt der Auftraggeber Transportmittel zur Verfügung,
haftet er für die Eignung derselben. Eine Haftung besteht nicht, soweit der Auftraggeber
die eingetretenen Schäden oder den Verlust nicht zu vertreten hat.

9. Verkehrssicherungspflicht / öffentlicher Verkehrsraum

(1) Mit der Aufstellung des Containers/ Behälters übernimmt der Auftraggeber hierfür die
Verkehrssicherungspflicht. Der Container ist während der Dämmerung, bei
Dunkelheit und wenn die Sichtverhältnisse es aus sonstigen Gründen erfordern, mit
vier an den Ecken zu befestigenden netzunabhängigen gelben Warnleuchten zu
sichern.
(2) Der Auftraggeber ist über Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht
ausführlich informiert worden. Er ist für die vorgenannten und etwa erforderlichen
weitgehenden Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Containers allein
verantwortlich. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn ausdrücklich vereinbart worden
ist, dass der Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht gegen eine angemessene
Vergütung gemäß seinem Haustarif übernimmt.
(3) Ein Verbleiben des Containers im öffentlichen Verkehrsraum ist nur nach einer
entsprechenden ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Gemeinde zulässig.
Auch hierfür ist der Auftraggeber verantwortlich, wenn er keine Aufstellung des
Containers der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu melden.
(4) Auf etwaige Verkehrseinschränkungen (auch auf Bürgersteigen) ist hierbei
hinzuweisen. Auf Anweisung der betreffenden Verwaltung ist eine eventuelle
Beschilderung (Halteverbot, Fußgängerhinweise, oder sonstige Verkehrsregelungen)
anzubringen.
(5) Das Abholen des Containers ist rechtzeitig, spätestens einen Tag vor Ablauf der
vorgenannten Genehmigung zu beauftragen. Die Absicherung des Containers muss bis
zur Abholung am Container verbleiben. Sollten wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht
werden, so ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Freistellung bzw. Erstattung
verpflichtet.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (z.B. Schüttgüter) bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten
des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den
Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet

11. Besondere Bestimmungen für Fremdfirmen

(1) Bitte beachten Sie, dass Sie während Ihrer Tätigkeit bei uns mit allen Rechten und
Pflichten Mitarbeiter Ihres Arbeitgebers bleiben. Ihr Arbeitgeber hat dafür zu
sorgen, dass Sie bei der Ausführung Ihrer Tätigkeiten bei uns alle einschlägigen
gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen sowie
die anerkannten Regeln der Technik einhalten.

12. Lieferzeiten / Abholzeiten

(1) Vereinbarte Liefer- und Abholzeiten verlängern sich angemessen beim Eintritt
unvorhersehbarer Ereignisse die der Auftragnehmer nicht beeinflussen konnte. Liefer bzw. Abholzeiten, die nicht schriftlich vereinbart wurden, sind nicht verbindlich, es sei
denn, der Verzug beruht auf einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des
Auftragnehmers oder einem seiner Mitarbeiter. Der Auftragnehmer ist nicht
verantwortlich für die Kosten und Schäden die dem Auftraggeber durch einen Liefer oder Abholverzug entstehen.

13. Annahmeverzug des Auftraggebers

(1) Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der ordnungsgemäß erbrachten Leistung in
Verzug, so können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen.
Stattdessen sind wir auch berechtigt, innerhalb einer angemessenen verlängerten Frist
eine gleichartige Leistung zu den vereinbarten Bestimmungen zu erbringen. Das Recht
zur Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz behalten wir uns vor und
bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

14. Mietvereinbarungen

Falls nicht anderweitig vereinbart und schriftlich bestätigt, stehen unsere Container 14
Tage mietfrei und kosten danach:
  • Absetzcontainer: 1,00 € / Tag
  • Abrollcontainer: 2,00 € / Tag

15. Zahlung und Vergütung

(1) Die Zahlung für Privatkunden ist fällig innerhalb von 5 Tagen nach Zugang, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Zahlung für Firmenkunden ist fällig innerhalb von 10 Tagen nach Zugang, sofern
nichts anderes vereinbart ist
(3) Nach §286 BGB tritt grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung der Verzug ein, ab dem
Verzugszinsen nach §288 BGB berechnet werden. Gleichwohl behalten wir uns vor,
den Verzug unabhängig von der 30- Tage-Frist durch eine einzige Mahnung vorher
herbeizuführen.
(4) Auf vertragsgemäße Teilleistungen, die in sich abgeschlossene Teile des
Gesamtauftrages darstellen, erheben wir gemäß §632a Anspruch auf
Abschlagszahlungen.
(5) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der
Auftraggeber.
(6) Kommt es durch unsere Kunden zu unpünktlichen Zahlungen und es tritt Verzug auf,
behalten wir uns vor, Dritte mit dem Einzug der Forderungen zu beauftragen. Die
Kosten hierfür gehen dann zu Lasten des Auftraggebers.

16. Aufrechnung

(1) Der Auftraggeber kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn sie
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
(2) Tauschähnliche Umsätze nach dem Steuerrecht finden hierbei keine Anwendung. 

17. Preisanpassungsklausel

(1) Ändern sich die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten, sind wir berechtigt,
den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Zum Zwecke der
Vertragsanpassung übermitteln wir dem Auftraggeber ein neues Vertragsangebot, das
die Kostenveränderung in angemessener Weise berücksichtig. Stimmt der
Auftraggeber der Anpassung nicht zu, sind wir berechtigt den Vertrag zu kündigen.

18. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Wird ein Leistungsvertrag aus einem Grund gekündigt, den wir nicht zu vertreten
haben, erhalten wir – neben der vollen Vergütung für die bereits erbrachten
Leistungen – hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen – 40% der hierfür
vereinbarten Vergütung. Der Nachweis höherer/ niedrigerer Einsparungen bleibt
unberührt.

19. Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Firmensitz. Gerichtsstand ist
der für unseren Sitz zuständige Instanzenzug, sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann
ist.

20. Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die angegeben Daten sowohl
zu unserem internen Gebrauch, wie auch zu der Erfüllung dieses Vertrages notwendigen
Weitergabe an Dritte, genutzt und verarbeitet werden. Es gelten die Bestimmungen der
Datenschutzgesetze.
(2) Die beim Entsorgungsnachweis- bzw. Entsorgungsverfahren oder Entsorgungs- bzw.
Verwertungsvorgang von uns mitgeteilten Daten werden durch den Auftraggeber weder
genutzt noch an Dritte weitergegeben.
(3) Im Übrigen erfolgen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
im Zusammenhang mit unseren Verträgen nach den gesetzlichen datenschutzrechtlichen
Regelungen nach der DS – GVO bzw. BDSG neu. Näheres dazu kann auf der Website in
der Datenschutzerklärung nachgelesen werden.

21. Rechtswahl

(1) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäfts und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt bzw. die Lücke füllt.